Satzung des Bundesverbandes für Gesundheitsberater e.V.

 

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


(1) Der Verein Bundesverband für Gesundheitsberater e.V. mit Sitz in 61440 Oberursel
ist eingetragen im Vereinsregister, Amtsgericht Bad Homburg Registerblatt VR 1967.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung im Bereich der Gesundheit. Als Fachverband widmet sich der Bundesverband für Gesundheitsberater e.V. insbesondere dem ganzheitlichen Ansatz im Bereich Gesundheit.


(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Aufklärung der Bevölkerung über einen gesunden aktiven Lebensstil, gesunde Ernährung und ganzheitliche Gesundheit.
b) Förderung und Durchführen von Veranstaltungen, Workshops oder Seminaren, die der Förderung der Gesundheit dienen.
c) Förderung von Berufsgruppen, die sich in der Gesundheitsberatung engagieren. Hierzu zählen zum Beispiel Gesundheitsberater, Ernährungsberater, Meditations-KursleiterInnen etc.

 

  • 3 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den der Vorstand in seiner nächsten Sitzung entscheidet.

 

  • 4 Beiträge


(1) Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2) Zur Festlegung und Änderung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Im Übrigen kann der Vorstand eine Beitragsordnung festlegen.

 

  • 5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

  • 6 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu fünf Mitgliedern. Er kann von einem Beirat unterstützt werden, dessen Mitglieder vom Vorstand berufen und abberufen werden.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Die Stiftung Reformhaus-Fachakademie ist ein geborenes Mitglied und entsendet einen Vertreter in den Vorstand.
(3) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die auch mehrfache Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder wählen mit einfacher Mehrheit aus ihren Reihen einen Vorsitzenden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolge geregelt ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die strategische Planung, Überwachung und Kontrolle der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Festlegung einer angemessenen Vergütung für den Vorstand kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit von den Mitgliedern beschlossen werden. Überschreitet der Umfang der Tätigkeit eines Vorstandmitglieds den üblichen ehrenamtlichen Rahmen kann der Gesamtvorstand für das betreffende Vorstandsmitglied eine Vergütung beschließen, die zeitanteilig einer Vergütung in Höhe der jeweils gültigen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Auch in diesem Fall gilt die Regelung des § 31 a BGB für das betreffende Vorstandsmitglied(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
(7) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal pro Halbjahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend oder fernmündlich zugeschaltet sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern in der nächsten Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

 

  • 7 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mailadresse oder postalische Adresse des Mitglieds.

(4) Der Vorstand kann entscheiden, den Vereinsmitgliedern zu ermöglichen, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(6) Ein Beschluss ist ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen schriftlich abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Regelung des § 32 Abs 2 BGB bleibt unberührt. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer jeweils für die Dauer von 2 Jahren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. über
a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgabenänderungen oder -ergänzungen des Vereins
c) Mitgliedsbeiträge
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins

(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Eine Person kann maximal zwei Mitglieder vertreten.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine höheren Zustimmungserfordernisse verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

  • 8 Satzungsänderung


(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

 

  • 9 Beurkundung von Beschlüssen


Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Dies geschieht durch einen vom Vorstand bestimmten Protokollführer. Die Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter (Vorstandsvorsitzende(r)) oder Stellvertretung zu unterschreiben. Der Versammlungsleiter kann auch das Abstimmungsverfahren festlegen.

 

  • 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Reformhaus-Fachakademie, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Aus- und Fortbildung im Bereich Gesundheit verwenden soll.

 

Oberursel, den 18.8.2022

Bundesverband für Gesundheitsberater e.V.