B) Beitragsordnung des Bundesverbandes für Gesundheitsberater e.V.

  • 1 Beitragspflicht

(1) Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(2) Mitglieder des Vorstandes und Beiräte sowie ehrenamtlich Beauftragte können von der Beitragszahlung befreit werden.   

 

  • 2 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

 

  • 3 Höhe des Beitrags

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 75,-- € pro Kalenderjahr, für juristische Personen 150,--€ pro Kalenderjahr, unabhängig vom Eintrittsdatum.

 

  • 4 Fälligkeit des Beitrags

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist am 15. Februar eines jeden Jahres fällig.

(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto an. 

 

  • 5 Zahlungsform

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden im Rahmen eines SEPA Lastschriftmandats eingezogen.  Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Bundesverband für Gesundheitsberater e.V. bei Aufnahme in den Verein ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen.

(2) Erteilt ein Mitglied kein SEPA Lastschriftmandat, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 10,-- € in Rechnung zu stellen.

(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein die dadurch entstehenden Bankgebühren zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € vom Mitglied zu erstatten. 

 

  • 6 Beitragsrückstand

(1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 5,-- € je Mahnung.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn der Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung nicht bis spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres ausgeglichen wird.

 

  • 7 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

  • 8 Änderungen

(1) Änderungen, die die Höhe des Mitgliedsbeitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

 

Oberursel, den 11.7.2020

Bundesverband für Gesundheitsberater e.V.

Der Vorstand

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